Neues Konjunkturpaket

Die Bundesregierung hat am 12. Juni 2020 ein neues Konjunkturpaket auf den Weg gebracht, dessen wesentlichen Inhalt wir Ihnen im Folgenden darstellen wollen. 

Überbrückungshilfen

Für kleine und mittelständische Unternehmen wird für Corona-bedingte Umsatzausfälle ein Programm für Überbrückungshilfen aufgelegt. Die Hilfe wird für die Monate Juni bis August 2020 gewährt und gilt branchenübergreifend, wobei besonders betroffenen Branchen (z.B. Gastronomie, Kneipen, Clubs, Bars, Reisebüros, Schausteller, Unternehmen der Veranstaltungsbranche) geholfen werden soll.

Antragsberechtigt sind Unternehmen, deren Umsätze Corona-bedingt im April und Mai 2020 um mindestens 60% gegenüber April und Mai 201 rückgängig gewesen sind und deren Umsatzrückgänge in den Monaten Juni bis August 2020 um mindestens 50% fortdauern.

Erstattet werden dann bis zu 50% der fixen Betriebskosten bei einem Umsatzrückgang von mindestens 50%. Bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70% können bis zu 80% der fixen Betriebskosten erstattet werden, maximal EUR 150.000 für drei Monate. Auch hier gilt wie bei der Soforthilfe eine Einordnung in Mitarbeitergrößen:

  • bis zu 5 Beschäftigte: EUR 9.000

  • bis zu 10 Beschäftigte: EUR 15.000

  • Diese Beträge sollen nur in Ausnahmefällen überschritten werden

  • Die Umsatzrückgänge und fixen Betriebskosten sind durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer zu prüfen und zu bestätigen.

  • Ende der Antragsfrist: 31. August 2020, Ende der Auszahlungsfrist: 30. November 2020

Außerdem soll für Kunst und Kultur ein EUR 1 Mrd. schweres Hilfspaket bereitgestellt werden.

Fazit:

  • Die Regelung ähnelt der Soforthilfe und ist für die betroffenen Branchen eine willkommene Hilfe.

  • Sofern Sie betroffen sind, nehmen Sie Kontakt mit uns auf. Wir werden Ihnen dann unterstützend zur Seite stehen. 

Hinweis: DIe Überbrückungshilfen werden auf die Fördermonate September bis Dezember 2020 verlängert. 

Mehrwertsteuersenkung

Die zu beschließende Senkung der Umsatzsteuer von 19% auf 16% bzw. 7% auf 5% soll Bürger ermuntern, mögliche Kaufentscheidungen nicht aufzuschieben und zu investieren. Für uns ist fraglich, ob die Senkung wirklich beim Endverbraucher ankommt. Die Umstellung der Steuersätze ist in den Unternehmen mit hohen Kosten verbunden, EDV- und Kassensysteme müssen umgestellt, Preise angepasst, Print-Werbungen geändert werden und vieles mehr.

Fazit:

  • Dienstleistungen (Handwerker, Frisöre, etc.) könnten für den Verbraucher tatsächlich billiger werden, da die Kosten für die Umstellung erstens geringer sind und zweitens feste in den jeweiligen Systemen hinterlegte Netto-Stundensätze eventuell aus Gründen der Einfachheit nicht angepasst werden.

  • Wer größere Investitionen plant, z.B. die Anschaffung eines neuen PKW, kann von Juli bis Dezember 2020 richtig sparen.

  • Gerade im niedrigen Preissegment dürfte die Senkung kaum bis nicht spürbar sein. Die Preise sind dort meistens eh schon knapp kalkuliert, der zusätzliche Aufwand durch die o.g. Umstellungen dürfte dazu führen, dass der Endverbraucher denselben Preis wie vorher zahlt.

  • Für die Abgabe von Speisen in Gastronomiebetrieben wird es noch komplizierter: Leistungen bis 30. Juni 2020: 19%, Leistungen ab 1. Juli 2020: 5%, Leistungen vom 1. Januar 2021 bis 30. Juni 2021: 7%, Leistungen ab dem 1. Juli 2021: 19% 

Freibetrag für Alleinerziehende

Der Freibetrag für Alleinerziehende bei der Einkommensteuer steigt von EUR 1.908 auf EUR 4.000. Für Alleinerziehende in Steuerklasse II wird dieser bereits bei Lohnauszahlung berücksichtigt, bei Steuerklasse I kann man den höheren Freibetrag durch Einreichen der Steuererklärung 2020 bekommen.

Fazit:

  • Wer sein monatliches Netto erhöhen will, sollte möglichst bald den Wechsel in Steuerklasse II beantragen.

  • Bei einem Steuersatz von beispielsweise 25% sparen Alleinerziehende auf das Jahr gesehen EUR 1.000, also EUR 523 mehr als vorher. 

Kinderbonus

Wenn Eltern Kindergeld beziehen, gibt es einen einmaligen Bonus in Höhe von EUR 300 je Kind. Wir genau die Auszahlung durchgeführt wird, ist noch nicht final geklärt. Es sieht jedoch danach aus, dass dieses mit dem Kindergeld und in 3 Raten á EUR 100 ausgezahlt wird.

Fazit:

  • Unabhängig davon, dass dieser Betrag kaum die Mühen von Eltern aufwiegt, die sie durch die Corona-Krise auf sich nehmen mussten und müssen, ist an diesem Bonus nichts auszusetzen.

  • Für Eltern, die derzeit kein Kindergeld bekommen und sich nicht sicher sind, ob das zutreffend ist, empfehlen wir daher dringend eine Prüfung durch einen Steuerberater

  • Durch die Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld wirkt sich der Bonus jedoch bei hohen Einkommen nicht aus (z.B. Einkommen der Eltern in Höhe von ca. EUR 86.000 bei einem Kind), d.h. in solchen Fällen ist die Einkommensteuererstattung dann auch EUR 300 geringer 

Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

Der „Corona-Bonus“ für Mitarbeiter ist bis zu einem Betrag in Höhe von EUR 1.500 steuerfrei. Die bislang nur in einer Verwaltungsanweisung festgehaltene Regelung ist nunmehr auch mit § 3 Nr. 11a EStG ins Gesetz gekommen. Allerdings fehlt noch eine verbindliche Regelung im Sozialrecht, denn formal hätte der Bonus auf Sozialleistungen angerechnet werden müssen (z.B. auf die Grundsicherung oder den Kinderzuschlag). Gerade betroffene Berufe wie Pfleger oder Verkäufer, die Gehalt aufstocken, hätten somit nichts vom Bonus gehabt. Die Sozialgeld-Verordnung soll aber nunmehr dahingehend geändert werden.

Fazit:

  • Unseres Erachtens eine sinnvolle Regelung, die Arbeitgeber in Anspruch nehmen sollten. 

Zuschuss zum Kurzarbeitergeld

Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld während der Corona-Krise zur Aufstockung des Gehalts werden bis zu 80% des Unterschiedsbetrags zwischen Soll- und Ist-Entgelt steuerfrei gestellt.

Fazit:

  • Lange überfällig, jedoch wäre wünschenswert gewesen, den Betrag vollständig steuerfrei zu stellen.

  • Darüber hinaus sind sämtliche Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld erhalten, in der Pflichtveranlagung zur Einkommensteuer 2020, da das Kurzarbeitergeld und der Zuschuss zwar steuerfrei sind, jedoch dem sog. Progressionsvorbehalt unterliegen. D.h., dass die Beträge zur Berechnung des individuellen Steuersatzes herangezogen werden, was über die Einkommensteuererklärung erfolgt.

Verlustrücktrag:

Der steuerliche Verlustrücktrag wird für die Jahre 2020 und 2021 auf maximal EUR 5 Mio. / EUR 10 Mio. (bei Zusammenveranlagung) erweitert. Es wird ein Mechanismus eingeführt, wie dieser Rücktrag unmittelbar finanzwirksam bereits in der Steuererklärung 2019 geltend gemacht werden kann, z.B. über die Bildung einer „Corona-Rücklage“.

Fazit:

  • Gutes Vehikel, um die Verluste bereits im Vorhinein geltend zu machen und so Liquidität zu schaffen. Die technische Umsetzung ist jedoch noch nicht abschließend geklärt.

Degressive Abschreibung:

Die degressive Abschreibung wird wieder eingeführt und gilt für Anschaffungen von beweglichen Wirtschaftsgütern in den Jahren 2020 und 2021. Der Faktor der degressiven Abschreibung beträgt 2,5 gegenüber der derzeit geltenden Abschreibung und ist gedeckelt auf maximal 25% pro Jahr.

Fazit:

  • Auch wenn die Abschreibungen sich über die Gesamtnutzungsdauer amortisieren, sollte die degressive Abschreibung in Anspruch genommen werden, um die Liquidität kurzfristig zu steigern. Dabei sollte man jedoch Verlustvorträge im Auge behalten, damit die degressive Abschreibung nicht ins Leere läuft. Erwirtschaftet ein Unternehmen in 2020 bereits einen Verlust, macht es unter Umständen Sinn, die degressive Afa nicht in Anspruch zu nehmen, um dann in einem Gewinnjahr über die lineare Abschreibung eine höhere Abschreibung zu haben.

Körperschaftsteuer für Personengesellschaften:

Es soll ein Optionsmodell für Personengesellschaften geben, wonach diese mit 15% zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert werden können. Außerdem soll die Anrechnung der Gewerbesteuer von bislang dem 3,8-fachen des Gewerbesteuermessbetrags auf  das 4,0-fache des Gewerbesteuermessbetrags angehoben werden.

  • Auf die tatsächliche Umsetzung sind wir gespannt. Im Konjunkturpaket ist die Regelung noch relativ offengehalten. Sie kann unseres Erachtens aber nur für thesaurierte Gewinne gelten, die dann mit 15% Körperschaftsteuer zzgl. SolZ besteuert werden. Darauf aufbauend müssten ausgeschüttete bzw. entnommene Gewinne dann noch mit Kapitalertragsteuer von 25% zzgl. SolZ besteuert werden. Eine Regelung, die eine Gleichstellung mit Kapitalgesellschaften bei der Besteuerung vorsieht, gibt es bereits mit dem § 34a EStG.

  • Wir hätten uns eine Vereinfachung des §34a EStG gewünscht anstatt der Einführung einer weiteren Besteuerungsvorschrift. Letztlich lassen wir uns aber auch gerne positiv überraschen.

  • Die Erhöhung der Gewerbesteueranrechnung ist zwar begrüßenswert, trägt jedoch den hohen Gewerbesteuerhebesätze in Deutschland bei weitem keine Rechnung. 

Dienstwagenbesteuerung:

Die Kaufpreisgrenze für die 0,25%-Besteuerung von rein elektrischen Fahrzeugen soll von EUR 40.000 auf EUR 60.000 angehoben werden. Darüber hinaus soll die bereits geltende zehnjährige KFZ-Steuerbefreiung für reine Elektrofahrzeuge bis zum 31. Dezember 2025 gewährt und bis zum 31. Dezember 2030 verlängert werden.

Fazit:

  • Neben der Erhöhung der Kaufprämien wird diese Regelung unseres Erachtens zu einem Anstieg von Elektrofahrzeugen in Unternehmen führen. Gerne führen wir für Sie eine Vergleichsrechnung mit unserem PKW-Tool durch und rechnen Ihnen ein potenzielles Elektrofahrzeug durch. 

Sozialversicherungsbeiträge:

Diese sollen bis 2021 auf maximal 40% gedeckelt werden. 

Ausbildungszuschuss:

Kleinere und mittlere Unternehmen, die ihr Ausbildungsangebot nicht verringern sollen für jedes neu geschlossene Ausbildungsverhältnis eine einmalige Prämie in Höhe von EUR 2.000 erhalten, bei Erhöhen des Ausbildungsangebot soll die Prämie EUR 3.000 betragen. Bei Übernahme von Auszubildenden soll es ebenfalls eine Übernahmeprämie geben. 

Insolvenzverfahrensverkürzung

Das Insolvenzverfahren soll für natürliche Personen auf 3 Jahre verkürzt werden.